Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: September 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Leistungen von RAD WANDER EVENT, Inhaber Harald Kühn, Am Waldrand 6, 16816 Neuruppin.
Das Angebot von RAD WANDER EVENT richtet sich ausschließlich an geschäftliche und institutionelle Auftraggeber.
Verträge auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nicht mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB geschlossen.
Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Anfrage, Angebot und Vertragsschluss
Eine Anfrage über die Website, per E-Mail, telefonisch oder auf anderem Wege ist unverbindlich und stellt noch keine Bestellung dar.
RAD WANDER EVENT prüft insbesondere den gewünschten Veranstaltungsort, den vorgesehenen Termin, den gewünschten Leistungsumfang sowie die grundsätzliche Durchführbarkeit der Veranstaltung.
Anschließend erhält der Auftraggeber ein individuelles schriftliches Angebot.
Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb der dort angegebenen Gültigkeitsdauer annimmt.
Art, Umfang, Termin, Veranstaltungsort, Leistungsbestandteile und Vergütung richten sich vorrangig nach dem angenommenen Angebot.
3. Preise und Zahlung
Die vereinbarte Vergütung sowie die jeweiligen Zahlungsfristen ergeben sich aus dem Angebot.
Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, soweit Umsatzsteuer anfällt.
Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot vereinbarten Zahlungsbedingungen.
4. Stornierung durch den Auftraggeber
Eine Stornierung durch den Auftraggeber muss mindestens in Textform erfolgen, beispielsweise per E-Mail.
Für die Berechnung der Stornierungsfrist ist der Eingang der Stornierungserklärung bei RAD WANDER EVENT maßgeblich.
Bei einer Stornierung werden folgende Anteile des vereinbarten Gesamtpreises fällig:
- bis einschließlich 29 Kalendertage vor dem Veranstaltungstag: keine Stornierungspauschale, unberührt bleiben bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten,
- ab 28 bis 15 Kalendertage vor dem Veranstaltungstag: 30 % des vereinbarten Gesamtpreises,
- ab 14 bis 8 Kalendertage vor dem Veranstaltungstag: 50 % des vereinbarten Gesamtpreises,
- ab 7 bis 5 Kalendertage vor dem Veranstaltungstag: 80 % des vereinbarten Gesamtpreises,
- ab 4 Kalendertage vor dem Veranstaltungstag bis einschließlich des Veranstaltungstages: 100 % des vereinbarten Gesamtpreises.
Die Stornierungspauschale von 100 % ab vier Kalendertagen vor dem Veranstaltungstag berücksichtigt insbesondere, dass zu diesem Zeitpunkt wesentliche Vorbereitungsarbeiten, Streckenarbeiten, Kontrollfahrten oder Kontrollbegehungen, Anreisen und sonstige Arbeiten vor Ort bereits begonnen haben oder vollständig durchgeführt worden sein können.
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass RAD WANDER EVENT durch die Stornierung kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten sind zusätzlich zu erstatten, soweit diese nicht bereits durch die jeweilige Stornierungspauschale abgegolten sind.
Hierzu gehören insbesondere Kosten für Hotelunterkünfte, verbindlich gebuchte Fremdleistungen, veranstaltungsbezogenes Material und sonstige speziell für die Veranstaltung eingegangene Verpflichtungen.
Erforderliche Hotelunterkünfte für die Vorbereitung und Durchführung einer Veranstaltung werden grundsätzlich frühestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstag verbindlich gebucht.
Soweit hierbei nicht stornierbare Buchungen vorgenommen werden, sind die tatsächlich entstandenen Kosten bei einer Stornierung durch den Auftraggeber zu erstatten.
5. Wetter, Sicherheitslage und höhere Gewalt
Sicherheit hat bei allen Veranstaltungen Vorrang.
RAD WANDER EVENT ist berechtigt, eine Veranstaltung zu verschieben, wenn deren Durchführung am vereinbarten Termin aufgrund äußerer Umstände nicht sicher oder nicht verantwortbar ist.
Dies gilt insbesondere bei:
- Unwetter oder amtlichen Unwetterwarnungen,
- Sturm oder erheblicher Sturmgefahr,
- Hochwasser,
- Waldbrand oder erhöhter Waldbrandgefahr,
- behördlichen Sperrungen,
- plötzlich eingetretenen erheblichen Gefahren auf der vorgesehenen Strecke,
- sonstigen vergleichbaren Umständen, die RAD WANDER EVENT nicht zu vertreten hat.
In einem solchen Fall fällt die Veranstaltung nicht ersatzlos aus.
RAD WANDER EVENT und der Auftraggeber vereinbaren einen geeigneten Ersatztermin.
Die aus Sicherheitsgründen notwendige Verschiebung entbindet den Auftraggeber grundsätzlich nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Gesamtvergütung.
Die bereits vereinbarte Vergütung wird auf die Durchführung der Veranstaltung am Ersatztermin angerechnet.
Zwingende gesetzliche Rechte für den Fall einer dauerhaften Unmöglichkeit der Leistung bleiben unberührt.
6. Änderungen der Strecke und des Veranstaltungsablaufs
Die Veranstaltungen von RAD WANDER EVENT finden überwiegend im öffentlichen Raum und in der freien Natur statt.
Trotz vorheriger Streckenprüfung können sich die örtlichen Bedingungen kurzfristig verändern.
RAD WANDER EVENT darf daher die vorgesehene Streckenführung, einzelne Stationen oder den Ablauf verändern, wenn dies aus sachlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich ist.
Dies gilt insbesondere bei:
- Baustellen,
- Wegesperrungen,
- Waldarbeiten,
- witterungsbedingten Schäden,
- Verkehrsbehinderungen,
- behördlichen Maßnahmen,
- kurzfristig erkennbaren Sicherheitsrisiken.
RAD WANDER EVENT wird sich bei notwendigen Änderungen bemühen, Charakter, Umfang und Erlebniswert der vereinbarten Veranstaltung möglichst zu erhalten.
7. Prüfung der Rad- und Wanderstrecken
Neue für eine Veranstaltung vorgesehene Rad- und Wanderstrecken werden vor der Veranstaltung vor Ort geprüft.
Die Prüfung kann durch RAD WANDER EVENT selbst oder durch von RAD WANDER EVENT beauftragte Personen durchgeführt werden.
Eine vorherige Prüfung kann nicht gewährleisten, dass sich Straßen, Wege, Verkehrsverhältnisse, Baustellen, natürliche Gegebenheiten oder andere örtliche Bedingungen bis zum Veranstaltungstag nicht kurzfristig verändern.
8. Verantwortung des Auftraggebers und der Teilnehmer
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, seine Teilnehmer über Art und grundlegende Anforderungen der gebuchten Veranstaltung zu informieren.
Teilnehmer müssen körperlich und gesundheitlich in der Lage sein, die jeweilige Rad- oder Wanderstrecke zu bewältigen.
Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, die eigenen Fähigkeiten realistisch einzuschätzen und die Sicherheitsanweisungen von RAD WANDER EVENT zu beachten.
Bei Radveranstaltungen sind die Teilnehmer beziehungsweise der Auftraggeber für den verkehrssicheren Zustand der verwendeten Fahrräder verantwortlich.
Die geltenden Vorschriften des Straßenverkehrs sowie sonstige gesetzliche Regelungen sind von allen Teilnehmern einzuhalten.
Teilnehmer haben sich so zu verhalten, dass sie sich selbst, andere Teilnehmer und sonstige Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.
9. Schutz von Strecken- und Veranstaltungskonzepten
Die von RAD WANDER EVENT für eine Veranstaltung entwickelten und zusammengestellten Inhalte sind ausschließlich für die jeweils gebuchte Veranstaltung bestimmt.
Hierzu gehören insbesondere:
- individuell zusammengestellte Streckenführungen,
- Stationsstandorte,
- Verstecke und deren Positionen,
- QR-Inhalte,
- Aufgaben und Rätsel,
- Hinweise und Lösungen,
- Veranstaltungsabläufe,
- Veranstaltungsunterlagen,
- sonstige individuell entwickelte Veranstaltungselemente.
Streckenkenntnisse und Informationen über den konkreten Veranstaltungsaufbau dürfen ohne vorherige Zustimmung von RAD WANDER EVENT nicht an Dritte weitergegeben werden.
Der Auftraggeber und die Teilnehmer dürfen die von RAD WANDER EVENT entwickelte Veranstaltung oder wesentliche Bestandteile davon nicht für eigene Firmen-, Vereins-, Institutions- oder sonstige Veranstaltungszwecke übernehmen oder erneut verwenden.
Insbesondere dürfen die Inhalte ohne vorherige Zustimmung von RAD WANDER EVENT nicht kopiert, vervielfältigt, nachgebaut, kommerziell genutzt oder Dritten zur Durchführung eigener Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.
Die allgemeine Nutzung öffentlich zugänglicher Straßen und Wege bleibt davon selbstverständlich unberührt.
10. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt RAD WANDER EVENT sämtliche für Planung und Durchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
Hierzu gehören insbesondere:
- gewünschter Veranstaltungsort,
- Veranstaltungstermin,
- voraussichtliche Teilnehmerzahl,
- gewünschte Aufteilung auf Rad- und Wandergruppen,
- gewünschte Dauer und sonstiger Leistungsumfang,
- besondere Vorgaben oder Wünsche des Auftraggebers.
Änderungen, die Einfluss auf Planung, Vorbereitung oder Durchführung haben können, müssen RAD WANDER EVENT unverzüglich mitgeteilt werden.
11. Haftung
RAD WANDER EVENT haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unbeschränkt.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Für Schäden, die ausschließlich darauf beruhen, dass ein Teilnehmer Sicherheitsanweisungen, Verkehrsregeln oder sonstige verbindliche Vorgaben nicht beachtet, haftet RAD WANDER EVENT nicht, soweit RAD WANDER EVENT den Schaden nicht selbst zu vertreten hat.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
12. Schlussbestimmungen
Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder sonstige ausdrücklich zwischen RAD WANDER EVENT und dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen und ist eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig, wird Neuruppin als Gerichtsstand vereinbart.